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   OLG Rostock, 13.06.2014 - 5 U 96/12   

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https://dejure.org/2014,18321
OLG Rostock, 13.06.2014 - 5 U 96/12 (https://dejure.org/2014,18321)
OLG Rostock, Entscheidung vom 13.06.2014 - 5 U 96/12 (https://dejure.org/2014,18321)
OLG Rostock, Entscheidung vom 13. Juni 2014 - 5 U 96/12 (https://dejure.org/2014,18321)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Schwacke gebührt der Vorzug vor Fraunhofer | Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Mietwagendauer; Rechtsanwaltskosten; Haftungsreduzierung/Versicherung; Schadenminderungspflicht; Zustellung/Abholung; ...

  • ra.de
  • captain-huk.de

    Bei Mietwagenkosten ist die Schwacke-Liste maßgebend, nicht die Fraunhofer Tabelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • rechtsportal.de

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schwacke-Automietpreisspiegel bestätigt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus OLG Rostock, 13.06.2014 - 5 U 96/12
    Es bestehen keine greifbaren Bedenken, in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgebenden Postleitzahlengebiet zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11 -, juris).

    Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2012 (a.a.O.) gerechtfertigt, mit der der BGH darauf hingewiesen hat, dass etwaigen Zweifeln daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, gegebenenfalls auch durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden könne.

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus OLG Rostock, 13.06.2014 - 5 U 96/12
    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 05. März 2013 -VI ZR 245/11 -, juris m. Hinw. auf ständ. Rspr.).

    Für die Ersatzpflicht eines solchen Unfallersatztarifes kommt es entsprechend im Einzelfall darauf an, ob die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 05. März 2013 -VI ZR 245/11 -, juris).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus OLG Rostock, 13.06.2014 - 5 U 96/12
    Zwar kann der Vergleich der Reparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert seine Aussagekraft für die Berechtigung der Reparatur verlieren, wenn die Ausfallzeiten bei Reparatur und bei Wiederbeschaffung in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen mit der Folge, dass die Kosten für einen vom Geschädigten in Anspruch genommenen Mietwagen bei Durchführung der Reparatur bedeutend höher liegen als bei einer Ersatzbeschaffung und im Vergleich der Gesamtkosten beider Wege der Restitution die 130 %-Grenze aus diesem Grund nennenswert überschritten wird (BGH, Urteil vom15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90 -, juris).
  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

    Auszug aus OLG Rostock, 13.06.2014 - 5 U 96/12
    Die Prüfung darf sich aber nicht darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2007 -VI ZR 99/06 -, juris).
  • BGH, 27.03.2012 - VI ZR 40/10

    Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung ersatzfähiger Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Rostock, 13.06.2014 - 5 U 96/12
    Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2012 -VI ZR 40/10 -, juris).
  • LG Rostock, 08.06.2012 - 9 O 207/11
    Auszug aus OLG Rostock, 13.06.2014 - 5 U 96/12
    Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 08.06.2012, Az.: 9 O 207/11 (2) abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
  • OLG Frankfurt, 29.06.1976 - 4 U 57/76

    Inanspruchnahme von Mietfahrzeugen; Anschaffung eines Interimsfahrzeug;

    Auszug aus OLG Rostock, 13.06.2014 - 5 U 96/12
    Dabei ist der tatsächliche Aufwand als Ausgangspunkt des vom Standpunkt ex ante zu bemessenden erforderlichen Betrages anzusehen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Juni 1976 -4 U 57/76 -, juris).
  • OLG Köln, 26.02.2013 - 3 U 141/12

    Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus OLG Rostock, 13.06.2014 - 5 U 96/12
    Dass die genannten Preise auch gewährt werden würden, wenn das Ende der Anmietung offen bleibt, ist weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26. Februar 2013 -3 U 141/12 -, juris).
  • OLG Schleswig, 19.09.2013 - 5 U 34/13

    Kein Schadensersatz bei "Tauschempfehlung" der Bank für Wertpapiere

    Da der Vorsatz eine innere Tatsache ist, kann er nur anhand von äußeren Indizien belegt bzw. widerlegt werden (OLG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2012, 5 U 96/12).
  • LG Rostock, 26.02.2016 - 9 O 286/14

    Verkehrsunfallhaftung und Schadensersatz bei Fahrspurwechsel

    Dem ist ist im Anschluss an eine Entscheidung der Kammer vom 08.06.2012 (9 O 207/11) auch das Oberlandesgericht Rostock in seinem Urteil vom 23.05.2014 (Az. 5 U 96/12- veröffentlicht in juris) gefolgt.
  • AG Rostock, 01.12.2015 - 44 C 291/15
    Die Gesamtbetrachtung führt daher nicht zu dem Ergebnis, dass dem Schwacke-Automietpreisspiegel die Grundlage als im Rahmen des § 287 ZPO geeigneten Schätzungsmaßstabes entzogen werden muss (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 23.05.2014, Aktenzelchen 5 U 96/12, Rn. 24, zitiert nach juris).
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